Wozu ein Pfändungsschutzkonto dient
Wird Guthaben auf einem Konto gepfändet, stellt sich sofort die Frage, wovon Miete, Lebensmittel und laufende Rechnungen bezahlt werden. Beim Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, bleibt ein gesetzlich festgelegter Betrag trotz Pfändung verfügbar. Die Regeln dazu stehen in der Zivilprozessordnung (ZPO), vor allem in § 850k und in den §§ 899 bis 910.
Dieser Beitrag erklärt, wie Sie ein Konto umwandeln, welcher Grundfreibetrag seit dem 1. Juli 2026 gilt, wie Sie höhere Beträge schützen lassen und an wen Sie sich wenden können.
Ein bestehendes Konto umwandeln
Ein P-Konto ist kein eigenes Produkt, sondern eine besondere Führungsform Ihres Zahlungskontos. Nach § 850k Abs. 1 ZPO kann eine natürliche Person jederzeit von ihrer Bank verlangen, dass ein dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus steht. Ein P-Konto wird allerdings ausschließlich auf Guthabenbasis geführt.
- Wenn bereits gepfändet wurde: Sie können die Umwandlung zum Beginn des vierten Geschäftstages nach Ihrem Verlangen fordern (§ 850k Abs. 2 ZPO). Im Übrigen bleibt Ihr Kontovertrag unverändert.
- Nur ein P-Konto: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Bei der Umwandlung müssen Sie der Bank versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto unterhalten (§ 850k Abs. 3 ZPO).
- Konto im Minus: Ab Ihrem Verlangen darf die Bank geschützte Gutschriften nicht mit ihren eigenen Forderungen aus dem negativen Kontostand verrechnen (§ 901 Abs. 1 ZPO).
- Pfändungsschutz beenden: Mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende können Sie verlangen, dass das Konto wieder ohne Pfändungsschutz geführt wird (§ 850k Abs. 5 ZPO).
Wird Guthaben auf einem gewöhnlichen Zahlungskonto gepfändet, lohnt Eile: Der Grundfreibetrag gilt nach § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend, wenn das Konto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein P-Konto umgewandelt wird. Haben Sie noch gar kein Konto, können Sie ein Basiskonto beantragen und schon beim Antrag verlangen, dass es als P-Konto geführt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Zahlungskontengesetz).
Der Grundfreibetrag
Wird Guthaben auf dem P-Konto gepfändet, können Sie nach § 899 Abs. 1 ZPO bis zum Ende des Kalendermonats über einen Betrag verfügen, der sich aus dem monatlichen Freibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO ergibt, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Dieser Freibetrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (§ 850c Abs. 4 ZPO).
Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) beträgt der monatliche Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 Euro. Aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt sich für das P-Konto seit dem 1. Juli 2026 ein Grundfreibetrag von 1.590 Euro im Monat.
Was im Monat nicht verbraucht wird
Haben Sie den geschützten Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, bleibt das nicht verbrauchte Guthaben in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Verfügungen werden dabei mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde. Ihre Bank muss Sie in geeigneter Weise darüber informieren, wie viel geschütztes Guthaben im laufenden Monat noch verfügbar ist und welcher Betrag mit Ablauf des Monats nicht mehr pfändungsfrei ist (§ 908 Abs. 2 ZPO).
Höhere Freibeträge: die Erhöhungsbeträge
Neben dem Grundfreibetrag schützt § 902 ZPO weitere Beträge. Dazu gehören insbesondere:
- Unterhalt: Erhöhungsbeträge, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren. Seit dem 1. Juli 2026 sind das nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 monatlich 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person.
- Leistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Sie für Personen entgegennehmen, denen Sie nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.
- Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 3 SGB I, also bestimmte einmalige Sozialleistungen und Leistungen zum Ausgleich eines durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands.
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, außer es wird wegen einer Unterhaltsforderung dieses Kindes gepfändet.
- Sozialleistungen, die Ihnen selbst gewährt werden, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen.
Der Nachweis per Bescheinigung
Diese Erhöhungsbeträge berücksichtigt die Bank nicht von selbst. Solange Sie nichts nachweisen, darf sie auch aus solchem Guthaben an den Gläubiger leisten (§ 903 Abs. 1 ZPO). Den Nachweis führen Sie mit einer Bescheinigung. Ausstellen können sie nach § 903 Abs. 1 ZPO:
- die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder eine andere Stelle, die entsprechende Geldleistungen gewährt,
- Ihr Arbeitgeber,
- eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung; welche Personen oder Stellen als geeignet gelten, können die Länder bestimmen.
Stellen, die Ihnen solche Leistungen überweisen, sind auf Ihren Antrag zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Leistungen verpflichtet (§ 903 Abs. 3 ZPO). Die Bank muss die Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten (§ 903 Abs. 4 ZPO). Eine befristete Bescheinigung gilt für ihre Laufzeit, eine unbefristete muss die Bank zwei Jahre lang beachten (§ 903 Abs. 2 ZPO). Will die Bank danach eine neue Bescheinigung sehen, muss sie Ihnen das mindestens zwei Monate vorher mitteilen (§ 908 Abs. 3 ZPO).
Wenn es komplizierter wird
- Keine Bescheinigung zu bekommen: Können Sie glaubhaft machen, dass Sie sich erst bei der leistenden Stelle und danach bei einer weiteren berechtigten Stelle erfolglos um eine Bescheinigung bemüht haben, setzt das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge auf Antrag fest (§ 905 ZPO).
- Nachzahlungen: Für nachgezahlte laufende Leistungen gelten eigene Regeln. Bestimmte Sozialleistungen sind auch als Nachzahlung geschützt; bei anderen laufenden Sozialleistungen und Arbeitseinkommen kommt es unter anderem darauf an, ob der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt (§ 904 ZPO).
- Abweichender Betrag: Bei Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gilt der Betrag, den das Vollstreckungsgericht festlegt (§ 906 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO).
- Fast nur unpfändbare Gutschriften: Gehen auf dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge ein, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag festsetzen, dass das Guthaben für bis zu zwölf Monate nicht gepfändet werden kann (§ 907 ZPO).
- Einwendungen gegen die Berechnung: Halten Sie einen von der Bank ermittelten Freibetrag für falsch, müssen Sie das der Bank spätestens bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats nach der Berechnung mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO).
- Gemeinschaftskonto: Wird Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf die Bank erst nach einem Monat an den Gläubiger leisten. In dieser Zeit können Sie verlangen, Ihren Anteil auf ein Einzelkonto zu übertragen und dieses als P-Konto führen zu lassen (§ 850l ZPO).
Was die Bank an Auskunfteien melden darf
Dass nur ein P-Konto je Person erlaubt ist, soll überprüfbar sein. Deshalb erlaubt § 909 Abs. 1 ZPO der Bank, Auskunfteien mitzuteilen, dass sie für Sie ein Pfändungsschutzkonto führt. Das Gesetz bindet diese Angabe eng an ihren Zweck: Auskunfteien dürfen sie nur zur Überprüfung der Versicherung verarbeiten, kein weiteres P-Konto zu haben, und nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Ihrer Einwilligung unzulässig. Wird das P-Konto nicht mehr geführt, muss die Bank die Auskunfteien unverzüglich unterrichten, und diese müssen die Angabe unverzüglich löschen (§ 909 Abs. 2 ZPO).
Wo Sie Unterstützung bekommen
Der Pfändungsschutz betrifft nur einen Teil Ihres Guthabens; an den Forderungen selbst ändert das P-Konto nichts. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Verbraucherzentrale. Fragen Sie dabei nach, ob die Beratungsstelle als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Insolvenzordnung anerkannt ist: Dann kann sie auch die Bescheinigung nach § 903 ZPO ausstellen.
- Umwandlung verlangen — bei einer bereits zugestellten Pfändung so früh wie möglich.
- Versicherung abgeben, dass Sie kein weiteres P-Konto haben.
- Erhöhungsbeträge prüfen und die passende Bescheinigung beantragen.
- Kontoinformationen der Bank zum geschützten Guthaben regelmäßig lesen.
- Beratung suchen, um die Ursache der Pfändung anzugehen.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über den Pfändungsschutz nach der Zivilprozessordnung (Stand September 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Schuldnerberatung im Einzelfall. Welche Beträge in Ihrer Situation geschützt sind, klären Sie am besten mit einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, einer Verbraucherzentrale oder anwaltlicher Hilfe.