Was sich beim SCHUFA-Score geändert hat

Die SCHUFA hat ihren Bonitätsscore für Verbraucherinnen und Verbraucher neu aufgesetzt. Ältere Darstellungen sprechen noch von einem Basisscore und von branchenspezifischen Scores — sie beschreiben das frühere Modell. Dieser Beitrag erklärt den neuen Score so, wie die SCHUFA ihn auf ihrer eigenen Website darstellt, und zeigt, was das für Sie praktisch bedeutet.

Nach Angaben der SCHUFA schätzt der neue Score die Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein. Er gilt übergreifend für die Branchen Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Telekommunikation, Handel und Versandhandel/E-Commerce. Angegeben wird er in Punkten, und zwar in einem Bereich von 100 bis 999.

Die fünf Score-Klassen

Zur Orientierung ordnet die SCHUFA die Punktwerte in fünf Klassen ein:

  • Hervorragend: 776 bis 999 Punkte
  • Gut: 709 bis 775 Punkte
  • Akzeptabel: 642 bis 708 Punkte
  • Ausreichend: 100 bis 641 Punkte
  • Ungenügend: kein Score

Die Klasse „Ungenügend“ ist kein besonders niedriger Punktwert. Sie bedeutet, dass die SCHUFA überhaupt keinen Score berechnet. Das betrifft laut SCHUFA Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen trotz mehrfacher Mahnungen nicht nachgekommen sind und bei denen eine offene Zahlungsstörung vorliegt. Auch Informationen aus dem Schuldner- oder Insolvenzregister können in diese Klasse führen. Erst nach Begleichung der offenen Forderungen wird nach Angaben der SCHUFA wieder ein Score ermittelt.

Die Klasse ist keine Entscheidung

Die SCHUFA stellt selbst klar, dass nicht sie über einen Vertragsschluss entscheidet. Banken, Handel und andere Unternehmen entscheiden darüber nach internen Regeln und mit zusätzlichen Daten. Bei Krediten nennt die SCHUFA als Beispiel das frei verfügbare Einkommen eines Haushalts. Ein Punktwert sagt also nicht voraus, ob ein bestimmter Vertrag zustande kommt — weder im Guten noch im Schlechten.

Die zwölf Kriterien

Der neue Score setzt sich laut SCHUFA aus zwölf Kriterien zusammen. Jedes Kriterium erhält Punkte, und im SCHUFA-Account stellt die SCHUFA ein Erklärtool bereit, mit dem sich die Berechnung nachvollziehen lässt. In der Bezeichnung der SCHUFA lauten die Kriterien:

  1. Zahlungsstörungen
  2. Alter des ältesten Bankvertrags
  3. Alter der ältesten Kreditkarte
  4. Alter der aktuellen Adresse
  5. Alter des jüngsten Rahmenkredits
  6. Anzahl Anfragen und Abschlüsse für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen zwölf Monaten
  7. Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen zwölf Monaten
  8. Aufgenommene Ratenkredite in den vergangenen zwölf Monaten
  9. Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite
  10. Kreditstatus
  11. Immobilienkredit
  12. Vorliegen einer Identitätsprüfung

Die Nummerierung stammt von der SCHUFA und ist keine Rangfolge. Wie sich die Punkte in Ihrem Fall auf die einzelnen Kriterien verteilen, hängt allein von den Daten ab, die über Sie gespeichert sind. Die verlässlichste Quelle dafür ist die Aufschlüsselung Ihrer eigenen Daten, nicht ein allgemeiner Ratgeber.

Übergangsfrist bis Ende 2028: Warum zwei Werte voneinander abweichen können

Die SCHUFA schreibt, dass Verbraucher und Unternehmen mit dem neuen Score erstmals denselben Score sehen. Im selben Absatz nennt sie eine Einschränkung: Für Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2028.

Daraus folgt ein Punkt, den Sie kennen sollten. Solange diese Übergangsfrist läuft, ist es möglich, dass der Wert, den Sie selbst im SCHUFA-Account sehen, nicht der Wert ist, auf den sich ein Unternehmen bei seiner Prüfung stützt. Ob das bei einer konkreten Anfrage so ist, können Sie von außen nicht erkennen. Es ist eine Möglichkeit, keine Regel.

Praktisch heißt das:

  • Verstehen Sie Ihren eigenen Punktwert als Orientierung, nicht als Zusage. Eine hohe Klasse schließt eine Absage nicht aus, eine niedrigere Klasse bedeutet nicht automatisch eine Ablehnung.
  • Fragen Sie nach einer Absage nach. Gegenüber dem Unternehmen, das Ihre Anfrage geprüft hat, haben Sie ebenfalls das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Es umfasst unter anderem die Daten, die über Sie verarbeitet werden, und — wenn diese nicht von Ihnen selbst stammen — alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft.
  • Prüfen Sie die Datengrundlage. Ein Score kann nur so zutreffend sein wie die Daten, auf denen er beruht. Wie Sie diese einsehen, steht im nächsten Abschnitt.

Eigene Daten einsehen

Die SCHUFA gibt an, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten im SCHUFA-Account jederzeit digital einsehen können. Daneben besteht Ihr gesetzliches Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO beantragen Sie direkt bei der SCHUFA, online oder per Post.

Was Ihnen nach Art. 15 DSGVO zusteht, ergibt sich aus dem Gesetzestext:

  • Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie verarbeitet werden, und eine Kopie dieser Daten,
  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind,
  • die geplante Speicherdauer oder die Kriterien dafür,
  • alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

Die Auskunft ist nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich. Sie muss nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich erteilt werden, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn das wegen der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist; darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichten.

Worauf Sie beim Lesen achten

  • Stammdaten: Stimmen Name, Geburtsdatum und Anschriften?
  • Verträge: Sind dort Konten, Kreditkarten oder Kredite aufgeführt, die Sie nicht kennen oder die längst beendet sind?
  • Zahlungsstörungen: Ist eine Forderung, die Sie beglichen haben, als erledigt vermerkt?
  • Anfragen: Passen die aufgeführten Anfragen zu Vorgängen, die Sie selbst angestoßen haben?

Falsche Angaben berichtigen lassen

Finden Sie Fehler, haben Sie nach Art. 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Unvollständige Daten können Sie vervollständigen lassen, auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Beschreiben Sie den Fehler so konkret wie möglich und legen Sie Belege bei, etwa eine Zahlungsbestätigung oder ein Schreiben, mit dem eine Forderung als erledigt bestätigt wurde.

Solange Sie die Richtigkeit eines Eintrags bestreiten, können Sie nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO zusätzlich verlangen, dass die Verarbeitung eingeschränkt wird — und zwar für die Dauer, die die Prüfung der Richtigkeit erfordert. Kommen Sie mit Ihrem Anliegen nicht weiter, haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Ob ein bestimmter Eintrag zu Recht gespeichert ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln helfen die Verbraucherzentralen, eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine anwaltliche Beratung weiter.

Ihre nächsten Schritte

  1. Daten einsehen: im SCHUFA-Account oder über die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.
  2. Einträge prüfen: Stammdaten, Verträge, Zahlungsstörungen und Anfragen Punkt für Punkt durchgehen.
  3. Fehler melden: Berichtigung nach Art. 16 DSGVO verlangen, mit Belegen.
  4. Einordnen: Den eigenen Punktwert bis Ende 2028 als Orientierung lesen und nach einer Absage beim Unternehmen selbst nachfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Schuldnerberatung im Einzelfall. Die Angaben zum SCHUFA-Score beruhen auf der Darstellung der SCHUFA auf schufa.de (abgerufen im September 2026).