Ein Konto ist kein Kredit

Ohne Girokonto lassen sich Lohn, Miete, Strom oder Sozialleistungen kaum abwickeln. Wer negative Einträge bei einer Auskunftei hat, befürchtet trotzdem oft, gar kein Konto mehr zu bekommen. Für genau diese Lage gibt es im Zahlungskontengesetz (ZKG) einen gesetzlichen Anspruch: das Basiskonto.

Ein Basiskonto funktioniert nach der Beschreibung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie ein Girokonto, unterliegt aber besonderen Schutzvorschriften. Dieser Beitrag zeigt, wer den Anspruch hat, wann eine Bank ablehnen darf und was Sie tun können, wenn sie es trotzdem tut.

Was ein Basiskonto leisten muss

Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto in Euro (§ 38 Abs. 1 ZKG). Nach § 38 Abs. 2 ZKG muss es mindestens diese Dienste ermöglichen:

  • Bareinzahlungen und Barauszahlungen,
  • Lastschriften, auch einmalige,
  • Überweisungen, auch Daueraufträge,
  • Zahlungen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Zahlungsinstrument.

Diese Dienste muss die Bank in dem Umfang anbieten, in dem sie diese Verbrauchern mit Zahlungskonten allgemein anbietet; die Anzahl darf nicht beschränkt werden (§ 38 Abs. 4 ZKG). Bietet eine Bank generell Onlinebanking an, muss sie es nach Angaben der BaFin auch für Basiskonten ermöglichen.

Einen Überziehungsrahmen muss die Bank nicht einräumen. Sie können also nur über vorhandenes Guthaben verfügen. Für die Dienste darf die Bank ein Entgelt verlangen, das aber angemessen sein muss; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten (§ 41 Abs. 2 ZKG). Außerdem darf das Basiskonto nicht zu Bedingungen geführt werden, die gegenüber anderen Zahlungskonten für Verbraucher benachteiligend sind (§ 40 ZKG), und die Kontoeröffnung darf nicht an den Abschluss weiterer Dienstleistungen gekoppelt werden (§ 32 ZKG).

Wer Anspruch auf ein Basiskonto hat

Verpflichtet ist jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 ZKG). Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

Wichtig: Der Anspruch setzt voraus, dass Sie das Konto ausdrücklich als Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz beantragen oder dies mit der Bank vereinbaren.

Wann die Bank ablehnen darf

Erfüllt Ihr Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen, darf die Bank ihn nur aus den Gründen ablehnen, die in den §§ 35 bis 37 ZKG abschließend genannt sind (§ 34 Abs. 1 ZKG):

  • Sie haben bereits ein nutzbares Zahlungskonto bei einem Institut in Deutschland, mit dem Sie die Dienste eines Basiskontos tatsächlich nutzen können. Das gilt nicht, wenn Ihnen dieses Konto gekündigt wurde oder Sie über seine Schließung benachrichtigt wurden (§ 35 Abs. 1 ZKG).
  • Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieser Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag (§ 36 Abs. 1 ZKG).
  • Eine berechtigte Kündigung eines früheren Basiskontos bei derselben Bank innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag, etwa wegen Zahlungsverzugs oder wegen einer Nutzung für gesetzlich verbotene Zwecke (§ 36 Abs. 1 Nr. 2, § 37 ZKG).
  • Die Bank kann ihre Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz nicht erfüllen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG). Nach Angaben der BaFin darf die Bank auch ablehnen, wenn Sie sich nicht mit einem geeigneten, gültigen Dokument ausweisen können.

Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei gehört nicht zu diesen Gründen. Eine Auskunftei darf die Bank nach § 35 Abs. 2 ZKG allerdings befragen, um zu prüfen, ob Sie bereits ein Zahlungskonto haben. Widerspricht deren Auskunft Ihren eigenen Angaben, darf sich die Bank bei dieser Prüfung nicht allein auf die Auskunft stützen.

So beantragen Sie ein Basiskonto

Das Antragsformular

Für den Antrag gibt es ein gesetzliches Formular (Anlage 3 zum ZKG). Teilen Sie der Bank mit, dass Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, muss sie Ihnen dieses Formular unentgeltlich übermitteln; hat sie einen Internetauftritt, muss es auch dort abrufbar sein (§ 33 Abs. 2 ZKG). Haben Sie das Formular vollständig ausgefüllt, kann sich die Bank nicht darauf berufen, der Antrag sei unvollständig.

Die Bank muss Ihnen den Eingang des Antrags bestätigen und eine Abschrift beifügen. Den Abschluss des Basiskontovertrags muss sie Ihnen unverzüglich anbieten, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags (§ 31 Abs. 2 ZKG). Heben Sie die Eingangsbestätigung auf — Sie brauchen sie, falls es Streit gibt.

Ausweis und Anschrift

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Identität zu prüfen. Nach Angaben der BaFin genügen gültige amtliche Ausweise mit Lichtbild, die die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllen, außerdem Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz und Ankunftsnachweise nach § 63a Asylgesetz. Eine Fiktionsbescheinigung reicht laut BaFin nicht aus. Wer keinen festen Wohnsitz hat, kann eine postalische Anschrift angeben, zum Beispiel die einer Beratungsstelle.

Pfändungsschutz gleich mit beantragen

Schon beim Antrag können Sie verlangen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO geführt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG); wie ein P-Konto funktioniert, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Wenn die Bank ablehnt oder nicht reagiert

Eine Ablehnung muss die Bank unverzüglich erklären, spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags. Die Gründe muss sie Ihnen dabei unentgeltlich in Textform mitteilen, außer die Angabe würde gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention oder ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen. Außerdem muss sie Sie auf das Verwaltungsverfahren bei der BaFin und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, deren Kontaktdaten nennen und das Antragsformular nach Anlage 4 beifügen (§ 34 Abs. 2 bis 4 ZKG).

Die BaFin nennt drei Wege, gegen eine Ablehnung vorzugehen:

  1. Verwaltungsverfahren bei der BaFin nach § 48 ZKG. Es ist möglich, wenn die Bank Ihren Antrag ablehnt, nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen darüber entscheidet oder das Konto nicht fristgerecht eröffnet.
  2. Klage vor einem Zivilgericht auf Abschluss des Vertrags oder Eröffnung des Kontos (§ 51 ZKG).
  3. Verbraucherschlichtungsstelle, deren Kontaktdaten die Bank Ihnen mit der Ablehnung mitteilen muss.

Die Wege lassen sich nicht beliebig parallel beschreiten: Ein Verwaltungsverfahren ist unzulässig, solange wegen derselben Sache eine Klage oder ein Schlichtungsverfahren anhängig ist (§ 48 Abs. 2 ZKG).

Wie das Verfahren bei der BaFin abläuft

Den Antrag stellen Sie mit dem Formular der BaFin, das es als PDF und als Online-Formular gibt; ausgedruckt und unterschrieben geht er per Post an die BaFin. Legen Sie nach Angaben der BaFin eine Kopie Ihres Antrags bei der Bank und, falls vorhanden, eine Kopie der Ablehnung bei.

Die BaFin bestätigt den Eingang und prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Hat die Bank zu Unrecht abgelehnt, ordnet die BaFin den Abschluss des Basiskontovertrags beziehungsweise die Eröffnung des Kontos an (§ 49 Abs. 1 ZKG). Den Vertrag schließen Sie danach selbst mit der Bank — etwa, indem Sie einen Termin vereinbaren und sich ausweisen.

Das Verwaltungsverfahren ist nach Angaben der BaFin gebührenfrei. Porto und sonstige Auslagen tragen Sie selbst, ebenso die Kosten einer anwaltlichen Vertretung; eine solche ist nicht erforderlich.

Darf die Bank ein Basiskonto wieder kündigen?

Nur in den Fällen, die § 42 ZKG nennt. Mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kommt eine Kündigung zum Beispiel in Betracht, wenn über mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate kein Zahlungsvorgang in Ihrem Auftrag ausgeführt wurde, wenn Sie ein weiteres nutzbares Zahlungskonto in Deutschland eröffnet haben oder wenn Sie mit Entgelten von mehr als 100 Euro länger als drei Monate im Verzug sind und weitere ungesicherte Forderungen zu erwarten sind. Einige dieser Gründe setzen voraus, dass das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, den Grund nennen und Sie auf die BaFin und die Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 43 ZKG).

Checkliste

  1. Konto ausdrücklich als Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz beantragen.
  2. Das gesetzliche Antragsformular vollständig ausfüllen.
  3. Gültiges Ausweisdokument bereithalten.
  4. Eingangsbestätigung aufbewahren und die Frist von zehn Geschäftstagen im Blick behalten.
  5. Bei Ablehnung oder Schweigen: Verwaltungsverfahren bei der BaFin, Schlichtung oder Klage prüfen.

Die BaFin bietet auf ihrer Website zudem einen Kontenvergleich an, in dem Sie gezielt nach Basiskonten suchen können.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage nach dem Zahlungskontengesetz (Stand September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob in Ihrer Situation ein Ablehnungsgrund vorliegt, können Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen oder eine anwaltliche Beratung klären.