Nicht nur die SCHUFA speichert Bonitätsdaten

Die SCHUFA ist nicht die einzige Auskunftei. Schon das Gesetz spricht in der Mehrzahl: Nach § 909 der Zivilprozessordnung etwa darf eine Bank „Auskunfteien“ mitteilen, dass sie für eine Person ein Pfändungsschutzkonto führt. Und das Zahlungskontengesetz beschreibt in § 35 Abs. 2 eine Auskunftei allgemein als Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit herangezogen werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder ändert.

Für Sie ist das aus einem einfachen Grund wichtig: Wenn Sie wissen wollen, welche Daten über Ihre Zahlungsfähigkeit im Umlauf sind, reicht der Blick in eine einzelne Auskunft womöglich nicht aus. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Ihr Auskunftsrecht bei mehreren Auskunfteien nutzen.

Warum sich die Daten unterscheiden können

Jede Auskunftei führt ihren eigenen Datenbestand. Welche Informationen dort ankommen, hängt unter anderem davon ab, welche Unternehmen mit ihr zusammenarbeiten. Die CRIF GmbH weist auf ihrer Website selbst darauf hin, dass nicht alle kreditgebenden Unternehmen ihre Vertragspartner sind und deshalb auch keine Informationen über Sie melden können. Fehlende Informationen seien daher nicht stets mit Fehlern gleichzusetzen.

Auch die Herkunft der Daten beschreiben die Auskunfteien unterschiedlich. Die infoscore Consumer Data GmbH nennt als Quellen amtliche Insolvenzveröffentlichungen, die bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse und Informationen ihrer Vertragspartner über vertragswidriges Zahlungsverhalten. Ein Eintrag, der bei einer Auskunftei steht, muss also nicht bei einer anderen stehen — und umgekehrt.

Ein Scorewert ist dabei auch dort nicht die Entscheidung selbst. Die CRIF GmbH schreibt, der von ihr übermittelte Wert sei lediglich eine Entscheidungshilfe für ihre Vertragspartner und nicht allein ausschlaggebend dafür, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen wird.

Welche Auskunftei hat ein Unternehmen genutzt?

Dafür gibt es mehrere Wege, ohne dass Sie bei jeder Auskunftei nachfragen müssen:

  • Datenschutzhinweise lesen: Erhebt ein Unternehmen Daten bei Ihnen, muss es Ihnen nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern Ihrer Daten mitteilen.
  • Beim Unternehmen selbst Auskunft verlangen: Nach Art. 15 DSGVO können Sie vom Unternehmen unter anderem Auskunft über die Empfänger Ihrer Daten und über deren Herkunft verlangen, soweit die Daten nicht bei Ihnen selbst erhoben wurden.
  • In der Auskunft der Auskunftei nachsehen: Auch dort gehören die Empfänger, denen Daten offengelegt wurden, zum gesetzlichen Inhalt der Auskunft. Die CRIF GmbH gibt an, dass ihre Datenkopie die Datenquelle und die Empfänger von Auskünften enthält.

Ihr Recht nach Art. 15 DSGVO

Das Auskunftsrecht gilt gegenüber jeder Auskunftei, die Daten über Sie verarbeitet. Nach Art. 15 DSGVO umfasst es insbesondere:

  • die Bestätigung, ob Daten über Sie verarbeitet werden, und eine Kopie dieser Daten,
  • die Verarbeitungszwecke und die Kategorien der Daten,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
  • die geplante Speicherdauer oder die Kriterien dafür,
  • alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
  • den Hinweis auf Ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Beschwerde.

Die Auskunft ist nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich; nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden. Für weitere Kopien, die Sie beantragen, kann nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden. Die Auskunft muss nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb eines Monats; in komplexen Fällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, worüber Sie innerhalb des ersten Monats mit Begründung informiert werden müssen. Hat die Auskunftei begründete Zweifel an Ihrer Identität, darf sie zusätzliche Informationen zur Bestätigung anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).

Einen Dienstleister, der den Antrag gegen Bezahlung für Sie stellt, brauchen Sie dafür nicht: Den Antrag richten Sie direkt an die jeweilige Auskunftei.

So beantragen Sie die Auskunft

Die folgenden Angaben beruhen auf den Websites der Unternehmen (Stand September 2026). Die Auswahl ist nicht abschließend und enthält keine Wertung.

SCHUFA Holding AG

Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO beantragen Sie bei der SCHUFA online oder per Post. Nach Angaben der SCHUFA können Sie Ihre bei ihr gespeicherten Daten außerdem im SCHUFA-Account digital einsehen.

CRIF GmbH

Die CRIF GmbH nimmt Anträge auf eine Datenkopie schriftlich an ihr „Team Selbstauskunft“ in Hamburg oder online über ein Antragsformular entgegen; die Anschrift und den Link nennt sie auf ihrer Website unter den Fragen zur Selbstauskunft. Hat CRIF einen Wahrscheinlichkeitswert zu Ihrer Person berechnet und an einen Vertragspartner übermittelt, wird er nach ihren Angaben ebenfalls ausgewiesen. Beachten Sie einen Hinweis des Unternehmens: Personenbezogene Daten, die Sie im Antrag angeben, übernimmt CRIF zur Aktualisierung in ihren Datenbestand.

infoscore Consumer Data GmbH

Die infoscore Consumer Data GmbH gehört nach eigenen Angaben zur Experian-Unternehmensgruppe; ihre Selbstauskunft wird über die Website von Experian angeboten. Anfordern können Sie sie über ein Online-Formular oder schriftlich an die Abteilung Datenschutz in Baden-Baden. Als erforderliche Angaben nennt das Unternehmen Nachname und gegebenenfalls Geburtsname, Vorname(n), Geburtsdatum sowie die aktuelle Anschrift (keine Postfachanschrift). Von der Übermittlung persönlicher Daten per unverschlüsselter E-Mail rät es ab.

Worauf Sie beim Antrag achten

  • Nur nötige Angaben machen: Geben Sie die Daten an, die zur Identifizierung verlangt werden.
  • Sicheren Weg wählen: Nutzen Sie die Formulare auf der Website der Auskunftei oder den Postweg.
  • Datum notieren: Mit dem Eingang des Antrags beginnt die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
  • Auskunft vertraulich behandeln: Die CRIF GmbH empfiehlt, die Datenkopie gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, weil sie viele personenbezogene Daten enthalten kann.

Wenn Daten falsch oder veraltet sind

Unrichtige Daten müssen nach Art. 16 DSGVO auf Ihr Verlangen unverzüglich berichtigt werden; unvollständige Daten können Sie vervollständigen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO, etwa bei unrechtmäßiger Verarbeitung, können Sie die Löschung verlangen. Bestreiten Sie die Richtigkeit, können Sie nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO für die Dauer der Prüfung eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen.

Die CRIF GmbH beschreibt, dass sie zur Klärung häufig beim meldenden Vertragspartner nachfragen muss, Ihr Bestreiten durch einen Vermerk kenntlich machen kann und die Daten in Zweifelsfällen nicht an anfragende Vertragspartner übermittelt, bis der Sachverhalt geklärt ist. Die infoscore Consumer Data GmbH bittet, sich bei unvollständigen, unrichtigen oder nicht mehr aktuellen Daten mit näheren Angaben an ihre Datenschutzabteilung zu wenden.

Legen Sie Belege bei, zum Beispiel eine Zahlungsbestätigung. Bleibt Ihr Anliegen ohne Ergebnis, haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Ob ein Eintrag im Einzelfall zu Recht gespeichert ist, klären Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen oder eine anwaltliche Beratung.

Kurz zusammengefasst

  1. Klären, welche Auskunftei ein Unternehmen genutzt hat: Datenschutzhinweise lesen oder beim Unternehmen nachfragen.
  2. Bei den betreffenden Auskunfteien Auskunft nach Art. 15 DSGVO direkt beantragen.
  3. Die Auskünfte vergleichen und auf falsche, unvollständige oder veraltete Einträge prüfen.
  4. Fehler mit Belegen melden und Berichtigung verlangen.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben zu den genannten Unternehmen beruhen auf deren eigenen Websites (abgerufen im September 2026) und können sich ändern.